Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

Wie wir bereits berichteten, hat die Bundesregierung in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet.

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Fernwärme und Gas, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken.

Unsere Wärmeversorgungsunternehmen haben noch keine Informationen, in welcher Höhe eine einmalige Entlastung nach § 4 Abs. 1 EWSG bzw. eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 durch den Bund erfolgen.

Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, sind Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit.

Ist nach dem 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, sind Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit.

Aktuelle Informationen unserer Wärmeversorgungsunternehmen finden Sie hier:

Gasversorgung: https://www.stadtwerke-ilmenau.de

Fernwärmeversorgung: https://www.waermeversorgung-ilmenau.de

Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.