Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022
Wie wir bereits berichteten, hat die Bundesregierung in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet.
Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Fernwärme und Gas, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken.
Unsere Wärmeversorgungsunternehmen haben noch keine Informationen, in welcher Höhe eine einmalige Entlastung nach § 4 Abs. 1 EWSG bzw. eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 durch den Bund erfolgen.
Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, sind Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit.
Ist nach dem 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, sind Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit.
Aktuelle Informationen unserer Wärmeversorgungsunternehmen finden Sie hier:
Gasversorgung: https://www.stadtwerke-ilmenau.de
Fernwärmeversorgung: https://www.waermeversorgung-ilmenau.de
Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.
PDF als Download: 2022-12-17_-Information-an-Mieter.pdf




