Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht ...
Angaben in einer Selbstauskunft des Mieters gegenüber dem Vermieter sind stets wahrheitsgemäß zu machen.LG Itzehoe Az: 9 S 132/07
Ansonsten kann der Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
8. Dezember 2008ps

















