Überraschung - Baustelle ?
Kann der Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses erkennen, dass im Umfeld Bauarbeiten zu erwarten sind, kann er später wegen des dann eintretenden Baulärms keine Mietminderung geltend machen.LG Berlin, 62 S /3/06
1. Februar 2007ps

















