Liebe Liebenden
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung hat er im Regelfall einen Anspruch.(BGH, Urt. v. 05. 11. 2003, VIII ZR 371/02)
Daher bitten wir Sie, uns rechtzeitig über die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zu informieren.
17. März 2004 cs

















